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Ihren Pflegegrad beantragen - unser Leitfaden für mehr Unterstützung
- Als ersten Schritt reichen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse ein. Beschreiben Sie detailliert Ihren aktuellen Gesundheitszustand und Ihren konkreten Pflegebedarf.
- Anschließend führt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes eine Begutachtung bei Ihnen zu Hause durch. Spätestens nach 4 Wochen erhalten Sie die Entscheidung über Ihren zugesprochenen Pflegegrad.
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) 2023: Die Pflegereform im Fokus
Die Bundesregierung hat am 5. April 2023 den Gesetzentwurf zur "Pflegereform 2023" als Kabinettsbeschluss verabschiedet, und am 26. Mai 2023 wurde das Gesetz im Bundestag verabschiedet. Damit treten ab dem 1. Januar 2024 die Bestimmungen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) in Kraft, das entscheidende Verbesserungen im deutschen Pflegesystem einführt. Im Mittelpunkt dieses Gesetzes stehen Maßnahmen zur Unterstützung und Entlastung im Pflegealltag.
Ziele der Pflegereform 2023
Das PUEG zielt darauf ab, die Pflege in Deutschland nachhaltig zu verbessern. Die wichtigsten Ziele des PUEG-Gesetzentwurfs sind:
- Stärkung der Pflege zuhause: Das Gesetz soll die häusliche Pflege fördern und pflegende Angehörige entlasten.
- Verbesserung der Arbeitsbedingungen für professionelle Pflegekräfte: Das PUEG setzt sich für bessere Arbeitsbedingungen im Pflegebereich ein.
- Förderung digitaler Angebote: Digitale Hilfsmittel für Pflegebedürftige und Pflegende sollen leichter zugänglich und effizienter nutzbar gemacht werden.
- Stärkung der Pflegeversicherung: Durch erhöhte Einnahmen soll die Pflegeversicherung gestärkt werden.
Änderungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz
Mit dem verabschiedeten PUEG ergeben sich folgende Veränderungen im deutschen Pflegesystem:
- Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen: Für die ambulante Pflege wird das Pflegegeld angehoben, und Geld- und Sachleistungen werden an die Preisentwicklung angepasst.
- Entlastungsbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Ein Entlastungsbudget wird eingeführt, um Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu unterstützen. Dies tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
- Neuer Nutzungsrahmen für das Pflegeunterstützungsgeld: Berufstätige Personen, die Angehörige pflegen, können sich jährlich bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen, um die Pflege zu organisieren.
Erhöhung des Pflegegeldes ab 2024
Das Pflegeentlastungsgesetz PUEG plant eine Erhöhung des Pflegegeldes um fünf Prozent ab dem 1. Januar 2024. Die Erhöhung sieht wie folgt aus:
- Pflegegrad 1: 0 Euro
- Pflegegrad 2: 316 Euro → 331,80 Euro
- Pflegegrad 3: 545 Euro → 572,25 Euro
- Pflegegrad 4: 728 Euro → 764,40 Euro
- Pflegegrad 5: 901 Euro → 946,05 Euro
Weitere Pflegegeld-Erhöhung 2025 und 2028
Ab dem 1. Januar 2025 wird das Pflegegeld erneut um 4,5 Prozent erhöht. Anschließend erfolgen alle drei Jahre Anpassungen gemäß der Preisentwicklung, erstmals am 1. Januar 2028.
Erhöhung der Pflegesachleistungen ab 2024
Das PUEG plant ebenfalls eine Erhöhung der Pflegesachleistungen um fünf Prozent ab dem 1. Januar 2024. Die konkreten Erhöhungen sind:
- Pflegegrad 1: 0 Euro
- Pflegegrad 2: 724 Euro → 760,20 Euro
- Pflegegrad 3: 1.363 Euro → 1.431,15 Euro
- Pflegegrad 4: 1.693 Euro → 1.777,65 Euro
- Pflegegrad 5: 2.095 Euro → 2.199,75 Euro
Weitere Erhöhung der Pflegesachleistungen 2025 und 2028
Ab dem 1. Januar 2025 werden die Pflegesachleistungen erneut um 4,5 Prozent erhöht. Anschließend erfolgen alle drei Jahre Anpassungen gemäß der Preisentwicklung, erstmals am 1. Januar 2028.
Entlastungsbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Das Entlastungsbudget, das 3.539 Euro ab dem 1. Juli 2025 beträgt, wird zur Unterstützung der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege eingeführt. Die Gegenfinanzierung erfolgt durch eine geringere Erhöhung der Leistungen ab dem 1. Januar 2025 (4,5 Prozent).
Ausnahme Kinderpflege: Pflegebedürftige Kinder (bis 25 Jahre) mit Pflegegrad 4 oder 5 erhalten das Entlastungsbudget bereits ab dem 1. Januar 2024 in Höhe von 3.386 Euro. Ab dem 1. Juli 2025 gilt für sie ebenfalls das Budget in Höhe von 3.539 Euro.
Neuer Nutzungsrahmen für das Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld wird künftig berufstätigen Personen, die Angehörige pflegen, mehr Unterstützung bieten. Statt einer einmaligen Freistellung von bis zu zehn Tagen pro Pflegebedürftigem pro Jahr können berufstätige pflegende Angehörige ab dem 1. Januar 2024 jedes Jahr bis zu zehn Arbeitstage bei akuter Notlage für die Pflege freistellen lassen. Die Beantragung erfolgt bei der Pflegekasse.
Diese wichtigen Änderungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft und sollen dazu beitragen, die Pflegesituation in Deutschland nachhaltig zu verbessern.
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Links: Katarzyna Kossakowska unsere Auszubildende Rechts: Sinem Jacobs (Praxisanleiterin)
"Vom Helfer zum Profi: Aufbruch zur Ausbildung ab 01.08.2023!"
Ausbildungsstart 01.08.2023
Wir freuen uns sehr, dass zum 01.08.2023 drei Auszubildende bei uns starten werden. Als ambulanter Pflegedienst bilden wir jedes Jahr aus und sind stolz darauf, einen Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels zu leisten.
Die Ausbildung junger Menschen ist für uns von großer Bedeutung, da sie die Zukunft unserer Branche mitgestalten werden. Durch die gezielte Ausbildung können wir ihnen das notwendige Wissen und die Fähigkeiten vermitteln, um qualifizierte Fachkräfte in der ambulanten Pflege zu werden.
Wir legen großen Wert darauf, unseren Auszubildenden eine fundierte und praxisnahe Ausbildung zu bieten. Sie werden sowohl theoretisches Wissen in der Berufsschule erlernen als auch praktische Erfahrungen in unserem Ausbildungsverbund sammeln.
Mit dem Ausbildungsbeginn am 01.08.2023 setzen wir ein Zeichen gegen den Fachkräftemangel und freuen uns darauf, unsere neuen Auszubildenden auf ihrem Weg zu begleiten und sie bestmöglich auf ihre zukünftige berufliche Laufbahn vorzubereiten.
Tariflohn in der Pflege
Die neue Pflegereform führt tarifliche Entlohnung für Pflegekräfte ein
Mehr Gehalt für Altenpfleger:innen: Es tut sich etwas in der Pflege. Wie die Bundesregierung im Rahmen des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) beschlossen hat, werden alle Pflegekräfte ab Herbst 2022 nach Tarif bezahlt. Das bedeutet eine Lohnerhöhung für Pflegepersonal von bis zu 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro jährlich. Aktuell erhält von den rund 1,2 Millionen Beschäftigten in der Altenpflege lediglich knapp die Hälfte Bezahlung nach Tarif.
Pflege und Gehalt: Ein heikles Thema
Die Arbeitsbedingungen in der Pflege sorgen immer wieder für Diskussionen. Dabei spielt das Gehalt eine zentrale Rolle. Pflegekräfte verdienen zu wenig, gerade in Relation zu ihrer immens wichtigen und bedeutsamen Arbeit. Wie unverzichtbar diese ist, wurde uns allen speziell mit Beginn der Coronapandemie mehr als bewusst. Doch tosender Applaus auf Balkonen reicht nicht, so anerkennend er auch sein mag. Das hat nun auch die Politik erkannt und eine neue Pflegereform durchgesetzt, die für Pflegekräfte vor allem in arbeitsrechtlicher Hinsicht Fortschritte bringt.
Die neue Pflegereform: Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) verabschiedet, welches gelegentlich auch als „kleine Pflegereform“ bezeichnet wird. Vorausgegangen war dieser Entwicklung eine hitzige Debatte und ein Entwurf des damaligen Arbeitsministers Hubertus Heil (SPD) und des ehemaligen Finanzministers Olaf Scholz (SPD) für ein Pflege-Tariftreuegesetz. Anschließend zog auch der Gesundheitsminister der letzten Legislaturperiode Jens Spahn (CDU) nach.
Das letzten Endes verabschiedete GVWG beinhaltet neben einigen Änderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung auch den Beschluss, Pflegekräfte künftig tariflich zu entlohnen. Das bedeutet für Pflegeeinrichtungen die Pflicht, Tariflöhne zu zahlen, wenn sie ihre Zulassung behalten möchten. Aktuelle erfolgt eine tarifliche Entlohnung in der Pflege fast ausschließlich bei kommunalen und freigemeinnützigen Arbeitgebern.